Ein Mieter wollte seine Wohnung sauber halten und platzierte sein Schuhregal vor die Wohnungstür. Er meinte, das sei sein gutes Recht.
Wie sah es das Gericht?
Der Fall: Schuhregal vor der Wohnungstür
Der Mieter wollte seine Wohnung sauber halten und platzierte sein Schuhregal vor die Wohnungstür. Er meinte, dass das sei sein gutes Recht. Später kam noch eine Waschmaschine hinzu.
Vermieter verlangt Entfernung der Sachen
Nachdem der Vermieter dies entdeckte, forderte er den Mieter zur umgehenden Entfernung seiner persönlichen Gegenstände aus dem Treppenhaus auf. Schließlich sei ihm die Wohnung zum Gebrauch überlassen und nur dort habe er seine Sachen unterzubringen Das Treppenhaus ist nicht zur Lagerung von Gegenständen zugelassen. Schon aus Gründen des Brandschutzes müsse das Treppenhaus frei von Gegenständen bleiben. Da der Mieter der Aufforderung zur Räumung nicht nachkam, verklagte ihn der Vermieter.
Das Urteil: Mieter muss das Treppenhaus leer räumen
Das Gericht folgte der Argumentation des Vermieters. Der Mietvertrag erlaubt dem Mieter die Nutzung der angemieteten Wohnung. Dazu gehöre auch die Benutzung des Treppenhauses zum Erreichen der Wohnung, jedoch nicht zum Abstellen von Gegenständen. Das Treppenhaus dient auch als Fluchtweg im Brandfall und muss frei gehalten werden. Ein Schuhregal stellt zudem eine Brandlast dar. Der Einwand des Mieters, er könne die Sachen aus gesundheitlichen Gründen nicht wegräumen, hielt das Gericht für umbeachtlich. Der Mieter habe sich dann Hilfspersonen zu organisieren.
AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 06.10.2017, AZ: 4 C 143/17